Kollektivbetriebe und
soziale Absicherung
Wenn im folgenden von
Kollektivbetrieben die Rede ist, so werden hierunter die Betriebe gefaßt, die von ihrem
Selbstverständnis sowie ihren Mitwirkungs- und Entscheidungsstrukturen her
selbstverwaltet arbeiten. Die gewählte Rechtsform ist hier uninteressant, da sie
steuerrechtliche, haftungsrechtliche oder auch versicherungsrechtliche Ursachen hat.
Zu den Problembereichen dieser Betriebe
gehören nicht nur die Finanzierung, Gesellschaftsform, bzw. -vertrag, usw..., sondern
genauso die soziale Absicherung bei Krankheit, Unfall, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit,
Arbeitslosigkeit und Altersvorsorge.
Von Harald Deerberg, Bremen - Grundsätzlich kann festgestellt werden, daß der
Bereich der sozialen Absicherung ziemlich im Argen liegt. Bestimmte Vorsorgebereiche sind
schlecht oder sogar gar nicht abgesichert.
Dieses ist aber nicht nur ein Problem der
Kollektivbetriebe, sondern ein Problem des Kleinunternehmertums" überhaupt.
Die soziale Absicherung kostet Geld, dieses aber ist, insbesondere in diesen Betrieben,
durchweg knapp, so daß vielfach nur eine Mindestabsicherung erfolgt oder nach anderen
Möglichkeiten gesucht wird.
In der Regel wird das
naheliegendste abgesichert, was jeder in der Vergangenheit mehr oder weniger schon erlebt
hat, nämlich der Krankheitsfall. Alles andere kommt erst in zweiter Linie und wird oft
vor sich hingeschoben, weil bisher nicht selbst erfahren oder auch nicht akut sichtbar,
wie da sind die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, der Unfall und die Altersvorsorge.
Letzteres spielt die geringste Rolle. Daß die Altersversorgung an letzter Stelle liegt,
hat meist wohl weniger finanzielle Ursachen. Abgesehen davon, daß manche aufgrund der
politischen Lage (Kriegsgefahr) ein Erreichen des Rentenalters überhaupt anzweifeln, ist
das Rentenalter in aller Regel noch soweit weg, daß man sich hierüber auch später noch
Gedanken machen kann.
Hinzu kommt, daß im Bereich des
Kleinunternehmertums die Altersvorsorge im Wesentlichen mit der Bildung von Vermögen
verbunden ist. Dieser Gedanke ist natürlich vielen ein Greuel, insbesondere bei denen,
die idealistisch an der Schaffung und Erhaltung eines eigenen, selbstverwalteten
Arbeitsplatzes herangegangen sind und nicht vor Augen hatten, Vermögen zu bilden.
Letztlich spielt im gesamten
Versicherungswesen der Punkt Staatskritik" noch eine Rolle. Geld an die
Sozialversicherungskassen zu zahlen, heißt, dem Staat" Geld zu geben. Geld an
private Versicherungskassen zu zahlen, bedeutet, mit den größten Kapitalgeber des
Staates zu finanzieren. Ohne an dieser Stelle inhaltlich darauf einzugehen, geht es nur
darum, den Widerspruch aufzuzeigen, den viele darin sehen: auf der einen Seite
Staatskritik und auf der anderen Seite ein wie auch immer finanziertes, mit dem Staat
verbundenes Versicherungswesen.
Verzicht auf Absicherung oder schlechte
Absicherung haben zur Folge, daß Kollektivmitglieder dabei auf der Strecke bleiben.
Folglich wird auch nach Alternativen gesucht und nicht nur in Richtung Umgehung von
Zwangsversicherungen, wie z.B. die Pflichtversicherungen bei Hausgewerbetreibenden, die
Versicherungspflicht bei den Berufsgenossenschaften oder die Versicherungspflicht von
Arbeitern und Angestellten, wobei letztere durch die Beitragsbemessungsgrenzen in der
gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung begrenzt ist. Dieses hat zur Folge, daß
Gesellschaftsform, Gesellschaftsvertrag, Finanzierung und soziale Absicherung miteinander
verknüpft sind.
Krankenversicherung
Aktueller Stand
Der in erster Linie abgesicherte Bereich ist
der Bereich der Krankenversicherung. Nun bieten sich bislang zwei Alternativen an,
nämlich einerseits die gesetzliche Krankenversicherung und andererseits die private
Krankenversicherung, wobei an beide bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind.
Aus haftungsrechtlichen Gründen
wird, wenn das notwendige Haftungskapital von 50.000 DM gezeichnet werden kann, die GmbH
als Gesellschaftsform gewählt. In aller Regel sind dann die Kollektivmitglieder
Beschäftigte der GmbH. Wird die Grenze der geringfügigen Beschäftigung von 390 DM im
Monat überschritten, dann bedeutet das, daß neben einer Belastung für die gesetzliche
Krankenversicherung, die je nach Kasse zwischen 10,4 und 13% liegt, noch zusätzlich 18,5%
Rentenversicherung und 4,6% Arbeitslosenversicherung derzeit zu zahlen sind. Mit anderen
Worten, unterstellt man bei der Krankenversicherung einen Mittelwert von 12%, beläuft
sich für das Kollektiv ohne Steuern die Belastung auf insgesamt 35,1% oder 351 DM auf
1.000 DM Lohnsumme.
Das ist für diese Betriebe, die in aller
Regel unter chronischer Kapitalknappheit leiden und meist weit unter dem allgemeinen
üblichen Einkommensniveau liegen, nur schwer oder gar nicht mehr tragbar.
Haben die Kollektivmitglieder den Status
eines Selbständigen, was ja auch bei der GmbH möglich ist, dann muß sich jeder selbst
versichern. Für das Kollektiv sinken die Kosten, hingegen steigt der Bilanzgewinn.
Das hängt damit zusammen, daß die
Lohnkosten von Beschäftigten in die Gewinn- und Verlustrechnung eingehen, den Gewinn also
mindern. Selbständige, die nicht Angestellte sind, können zwar monatlich Geld aus der
Firma ziehen, diese jedoch nicht als Personalkosten buchen, sondern als Vorwegentnahme von
zu erwartendem Gewinn. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung können diese Kosten
steuerlich abgesetzt werden.
Auch für den Einzelnen tauchen Probleme
auf. Zum einen kann er sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Er
zahlt damit zwar auch wieder die 10,4% bis 13%, spart hingegen, sofern er nicht
Handwerksmeister ist und dem Handwerkerversicherungsgesetz unterliegt, die 18,5%
Rentenversicherung sowie die 4,6% Arbeitslosenversicherung.
Auch bei der freiwilligen Versicherung gilt
der Grundsatz, daß die Einkommenshöhe für den Beitrag entscheidend ist. D.h., der
Selbständige muß sein voraussichtliches Einkommen angeben und zahlt hierauf zwischen
10,4 und 13%. Da die Kassen von den branchenüblichen Einkommensverhältnissen ausgehen
und dazu noch unterschiedlich, gibt es keine festen Beiträge. Der Monatsbeitrag kann 160
DM betragen, genauso aber auch 220 DM oder 450 DM.
Die zweite Möglichkeit ist die private
Krankenversicherung. Der Beitrag der privaten Krankenversicherung richtet sich entgegen
der gesetzlichen nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Eintrittsalter, Geschlecht,
der Risikoeinschätzung aufgrund von früheren und vorhandenen Erkrankungen, und den
vereinbarten Leistungen.
Durch die Möglichkeit, die Leistungen frei
vereinbaren zu können, insbesondere durch eine Selbstbeteiligung an den Kosten im
ambulanten Bereich, läßt sich so der Beitrag zur privaten Krankenversicherung nicht
unwesentlich gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung senken.
So zahlt beispielsweise ein 29jähriger mit
einer Selbstbeteiligung im ambulanten Bereich von jährlich 900 DM, vereinbarten
Regelleistungen im stationären Bereich, sowie Zahnbehandlung 100% Ersatz, Zahnersatz 80%
in der privaten Krankenversicherung nur 100 bis 120 DM. Die Ersparnis beträgt optisch
erst einmal 50% und mehr. Damit sind zwar die Kosten für Behandlung, Medikamente,
Heilmittel, Operationen etc. minimal abgesichert, jedoch muß fairerweise die
Selbstbeteiligung in diesem fall auf das Jahr umgelegt werden, so daß effektiv maximal
200 DM aufzuwenden sind. Bleibt am Jahresende etwas über, dadurch, daß der Betreffende
die 900 DM Selbstbeteiligung nicht ausgeschöpft hat, ist die Ersparnis entsprechend
höher.
Die Selbstbeteiligung senkt zwar die
laufenden Kosten und ansonsten sind die großen finanziellen Risiken (Operation,
Zahnersatz) abgesichert, jedoch kann die Selbstbeteiligung dazu führen, daß der
Betreffende weniger zum Arzt geht oder auf Medikamente verzichtet, einfach um geld zu
sparen, was gesundheitsbelastende Spätfolgen nach sich ziehen kann. Ein weiterer für das
Kollektiv wichtiger Punkt ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ist das
Kollektivmitglied angestellt, dann unterliegt es der Versicherungspflicht und erhält ab
der 7. Woche Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.
Derjenige, der sich freiwillig in der
gesetzlichen Krankenkasse versichert, der muß die Krankengeldleistung extra vereinbaren,
ebenso wie der privat Versicherte über eine Krankentagegeldversicherung. In der
gesetzlichen Krankenkasse erfolgen die Leistungen aber meist ab der 4. oder 5. Woche, in
der privaten Krankenversicherung können sie auch früher vereinbart werden. Damit aber
die ganze Sache noch finanzierbar bleibt, wird die private Krankentagegeldversicherung
ebenfalls erst ab der 5. oder 7. Woche beginnen können. Eine Krankentagegeldversicherung
ab der 7. Woche, mit welcher 1.500 DM im Monat abgesichert werden sollen, kostet, um bei
dem Beispiel des 29jährigen zu bleiben, nochmals rund 11 DM im Monat.
Für das einzelne Kollektivmitglied werden
über die private Krankenversicherung die Kosten gesenkt, damit auch die Belastungen für
das Kollektiv insgesamt, andererseits gewisse Risikobereiche - Selbstbeteiligung im
ambulanten Bereich, Lohnfortzahlung in den ersten 6 Wochen - erst einmal in Kauf genommen,
vielleicht insgesamt oder teilweise über das Kollektiv abgesichert.
Für Kleinbetriebe bis 20 gewerbliche
Beschäftigte gibt es noch die sogenannte Ausgleichskasse in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Für einen erhöhten Beitrag zur Krankenversicherung - die Erhöhung
trägt der Arbeitgeber - trägt diese Ausgleichskasse bei gewerblichen Pflichtversicherten
in den ersten 6 Wochen 80% der Lohnfortzahlung. Diese Form mindert das finanzielle Risiko
für das Kollektiv, belastet es aber durch zusätzliche Beiträge.
Probleme ergeben sich, wenn ein
Kollektivmitglied arbeitslos wird. War es pflichtversichert, so hat es - vorausgesetzt die
Mindestbeschäftigungszeit ist erfüllt - Anspruch auf Arbeitslosengeld und ist
pflichtversichert über das Arbeitsamt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld dürfte, bedingt
durch die vorherrschende geringe Einkommenshöhe, nicht hoch sein.
Freiwillig und privat Versicherte erhalten
kein Arbeitslosengeld, bzw. keine Arbeitslosenhilfe - der Tatbestand, daß noch Ansprüche
bestehen, dürfte kaum vorkommen -, sind folglich auch nicht pflichtversichert. Der
freiwillig Versicherte kann seinen Beitrag auf den Erwerbslosentarif senken. Auch hier
gilt das Prinzip der Relation von Beitrag und Einkommen.
Die Krankenkasse kann Einkommensnachweise
verlangen. Wann sie das machen wird, wird unterschiedlich gehandhabt. Das kann bereits
noch zwei oder drei Monaten sein, genauso nach einem Jahr.
Der privat Versicherte wird kaum erreichen,
daß sein Beitrag gesenkt wird. Auch er kann im Falle der Arbeitslosigkeit seine
Mitgliedschaft nur kündigen oder den hohen Beitrag in Kauf nehmen. Ansonsten bleibt nur
noch die Möglichkeit, ebenfalls zum Sozialamt zu gehen oder anderweitig einen Zustand
herzustellen, über den er wieder versicherungspflichtig wird.
Ein weiteres Problem in der privaten
Krankenversicherung kann auftauchen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann und Kinder
mitversichert sind.
(...) die den einzelnen oder das Kollektiv
wenig belasten, werden die damit zusammenhängenden Probleme durchaus in Kauf genommen. So
ist eine Variante die Immatrikulation an einer Universität. Derjenige wird
versicherungspflichtig und kann sich in der gesetzlichen Krankenversicherung für rund 55
DM versichern. So lange der/die Betreffende nicht über den Rahmen der geringfügigen
Beschäftigung hinzuverdient, ergeben sich auch keine Probleme. Handelt es sich aber um
einen Selbständigen, der überwiegend sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
bezieht, so muß er sich freiwillig oder privat versichern.
Kommt die Krankenkasse dahinter,
daß die studentische Krankenversicherung nur vorgeschoben ist und ein Einkommen aus
selbständiger Tätigkeit bezogen wird, so kann sich diese Variante als unangenehm und
teuer erweisen.
Die zweite Variante ist die Anstellung des
Kollektivmitgliedes. In diesem Fall wird ein Einkommen bezahlt, welches über dem
zulässigen Einkommen der geringfügigen Beschäftigung liegt und für welches keine
Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind, aber maximal 10% der gesetzlichen
Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt, in diesem Jahr
folglich 520 DM. Das Kollektivmitglied hat nur die Steuern zu zahlen, der Arbeitgeber, das
Kollektiv, trägt die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 35,1%, also rd. 120 DM.
Das hierin liegende Problem ist lediglich, daß von 520 DM abzüglich Steuern keiner leben
kann, zwangsläufig noch anderweitig Einkommen bezogen werden muß.
Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
Die Tatsache, durch Unfall oder Krankheit
berufs- oder erwerbsunfähig zu werden, wird oft weit von sich geschoben. Von daher spielt
dieser Bereich der Absicherung in Kollektivbetrieben oft eine untergeordnete Rolle. Hinzu
kommt, daß eine vernünftige Absicherung, die einem die Erhaltung des Lebensstandards
ermöglicht, nicht wenig Geld kostet, was beim geringen Einkommen der Kollektive ziemlich
zu Buche schlägt.
Versicherungspflichtige Beschäftigte in
Kollektiven sind über die gesetzliche Rentenversicherung gegen Berufs- und
Erwerbsunfähigkeit versichert, sofern sie die Wartezeit und Voraussetzung erfüllen, in
den letzten fünf Jahren (60 Kalendermonate) mindestens 36 Pflichtbeiträge geleistet zu
haben. Die Voraussetzung ist, schaut man sich die soziale Zusammensetzung der Kollektive
an, sehr oft überhaupt nicht gegeben. Viele Kollektivmitglieder haben nie in die
Rentenversicherung einbezahlt. Da die Leistungen auch von der Höhe der geleisteten
Beiträge abhängen, wird auch der verbleibende Rest kaum mit nennenswerten Leistungen zu
rechnen haben. Hier kommen verschiedene Faktoren zusammen:
Die wenigsten Kollektivmitglieder erfüllen
erstens die Zahl der Beitragsjahre, die notwendig sind, eine höhere Rente zu bekommen,
und zweitens werden nur wenige die im Beispiel angenommene Einkommensgrenze erreichen.
Selbst bei den abhängig Beschäftigten lagen am 1.1.1982 89,2% aller gezahlten
Berufsunfähigkeitsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung unter 900 DM. Es scheint von
daher nicht sinnvoll, daß Kollektive ihre Mitglieder per Arbeitsverhältnis
zwangsversichern oder anraten, sich freiwillig zu versichern und hierfür 18,5% ihres
Einkommens abzuführen. Es bleibt nichts anderes übrig, als den Weg der privaten
Absicherung zu gehen, zumal aufgrund der Änderung der Sozialgesetzgebung zum 1.1.1984
auch alle die Ansprüche auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung verloren gehen,
die in den letzten zwei Jahren keine Beiträge mehr abgeführt haben, bzw. die in den
letzten 60 Kalendermonaten die notwendigen 36 Pflichtbeiträge nicht aufgebracht haben.
Handwerksmeister in Kollektiven können es sich allerdings nicht aussuchen, ob sie sich
freiwillig privat versichern oder in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Eine
Umgehung ist nur dann möglich, wenn sie die Rechtsform einer GmbH wählen, denn eine
juristische Person kann nicht zwangsversichert werden. Die GmbH-Gründung setzt aber
wiederum das notwendige Haftungskapital voraus, woran viele Kollektive scheitern.
Eine Alternative zur Umgehung dieser
Regelung ist die Anstellung eines Meisters mit einem Einkommen von unter 520 DM (10% der
Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung).
Die private Absicherung ist individuell
regelbar und auch optimaler und zudem preiswerter. Der Vorteil einer Unfallversicherung
ist, dass sie bereits bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % zahlt. Die Summe muß jedoch
so hoch gewählt werden, daß man über die Verzinsung der erhaltenen Kapitalsumme eine
Unterhaltsbezuschussung sichert, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Zinserträge
versteuert werden müssen. Der Nachteil der Unfallversicherung besteht darin, dass sie
nicht bei Berufs oder Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit zahlt. Hierzu ist der Abschluss
einer Berufsunfähigkeitsversicherung notwendig, die wiederum üblicherweise erst ab 50%
Berufsunfähigkeit zahlt.
Die Belastung, die monatlich auf das
Kollektivmitglied zukommt, sieht wie folgt aus:
Monatliches Einkommen 2.900 DM, 28 Jahre
alt:
a) Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung 536,50 DM
b) Beitrag zur privaten
Berufsunfähigkeitsversicherung 45 DM. Leistung ab dem ersten Tag bei Berufsunfähigkeit
monatlich 1.200 DM.
Bei erhöhten Risiken, wie z.B. Tischlern,
Dachdeckern, etc. kann der Beitrag höher liegen, jedoch zeigt das
Preis/Leistungsverhältnis eine absolute Schlechterstellung in der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Bei einer zusätzlichen Absicherung durch
eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 400.000 DM würde die Belastung
etwa um 35 bis 40 DM monatlich steigen.
Altersvorsorge
Das Problem wurde bereits in der Einleitung
angesprochen. Angestellte und Arbeiter sind pflichtversichert. Angestellte solange, als
sie die Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 5.200 DM nicht überschreiten. Dies fällt
bei Kollektivbetrieben wohl flach. Als Selbständiger kann ich mich freiwillig versichern.
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Problem Altersvorsorge, sprich Rente,
ebenso gelagert, wie das Problem Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente.
Bei den in Kollektiven vorherrschenden
Einkommensverhältnissen wird keine akzeptable Rente erworben.
Die Kollektive stehen damit, wie jeder
Kleinunternehmer, vor dem Dilemma sofern sie sich bereits Sorgen um ihre
Absicherung im Alter machen dass sie Vermögen bilden müssen, d.h. entweder durch
eine private Rentenversicherung (nicht Lebensversicherung!), Haus- und Grundbesitz oder
andere Anlageformen.
Hierfür fehlt aber wiederum das Geld, womit
die Frage der Alterssicherung erneut offen bleibt.