Monatszeitung für Selbstorganisation
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Einstweilige Verfügung...Zum Ersten ...Eiliger Antrag auf Erlaß einer einstweiligen VerfügungHandelsblatt GmbH gegen Caro-Druck GmbH wegen Benutzens eines verwechslungsfähigen Titels einer Druckschrift, unlauteren Wettbewerbs und Namensverletzung (§ 16,1,3 UWG, § 12 GBGB), Streitwert: 150.000,- DM (geschätzt), eine Zeitung unter dem Titel "Wandelsblatt" zu drucken und/oder an ihren Auftraggeber oder dessen Beauftragten auszuliefern. Begründung: Das Wandelsblatt wird herausgegeben von einem Herrn Peter Haß, dessen Anschrift im Impressum in ordnungswidriger Weise (§§ 6, 21 a I Nr. 2 hess. PresseG) nicht angegeben ist! Die Antragstellerin - der die Anlage K 3 über einen Mitarbeiter erst am 9. November 1934 zugegangen ist - hat sich in den letzten beiden Monaten vergeblich bemüht, diese Anschrift zu ermitteln, um auch den Herausgeber des Wandelsblattes als den Hauptverantwortlichen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Durch den Gebrauch des Zeitungstitels Wandelsblatt verletzt der Herausgeber Peter Haß das Namensrecht der Antragstellerin sowie deren Titelschutz für die Wirtschafts- und Finanzzeitung Handelsblatt. "Handelsblatt" und "Wandelsblatt" sind miteinander verwechslungsfähig. Zumindest ist eine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben: "Handel und Wandel" gehören schon nach dem Volksmund zusammen. Diese Verwechslungsgefahr ist nicht zufällig entstanden, sondern bewußt herbeigeführt worden. Dies ergibt sich nicht nur aus der Übernahme des Layouts des Handelsblatt-Zeitungskopfes unter Übernahme der eigens für die Antragstellerin entwickelten (!) Schrifttypen, sondern auch aus der Erklärung der ausweislich des Wandelsblatt-Impressums verantwortlichen Redakteurin Jutta Gelbrich gegenüber dem Branchendienst A+I, veröffentlich in dessen Ausgabe vom 26. Nov 1984 auf S. 26 (Originalanlage K 4), wo es heißt: "Der Name WANDELSBLATT ist natürlich als kleine Provokation gedacht", schildert WANDELSBLATT-Mitarbeiterin Jutta Gelbrich die Beweggründe für die Titel-Anleihe bei dem großen Konkurrenten in Düsseldorf." Daß die Namens- und Titelschutzverletzung zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht, hat die verantwortliche Redakteurin Jutta Gelbrich gegenüber dem Branchendienst A+I ausdrücklich bestätigt: "Selbstverwaltete Betriebe werden auch bei etablierten Institutionen zunehmend akzeptiert", versicherte Jutta Gelbrich. Da das WANDELSBLATT sich als politisch-wirtschaftliches Organ der selbstverwalteten Betriebe verstehe, sei das Anzeigengeschäft zunächst einmal zweitrangig. Frau Gelbrich: „Ich denke jedoch, daß wir auf lange Sicht daran nicht vorbei kommen." (Anlage K 4) Im Übrigen befinden sich in der Oktober-Ausgabe des Wandelsblatts (Anlage K3) bereits drei Anzeigen, und zwar auf den Seiten 4, 11 und 16. Durch die Benutzung des Zeitungstitels Wandelsblatt wird ferner die Schlag- und Werbekraft des weithin bekannten, berühmten Titels und Unternehmenskennzeichens „Handelsblatt" verwässert. Presseerklärung:Zum Zweiten ...Gar eilig hatten es die Rechtsanwälte Krumland und Jerusalem von der vornehmen Düsseldorfer Königsallee. Ihr Begehren: ein "eiliger Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung", der 6. Zivilkammer des Frankfurter Landgerichtes durch Eilboten zugestellt am 29. November 1984. Die Herren vertreten die Interessen des vornehmen ,,- hier: sogar berühmten -" "Handelsblatt" und des ebenso vornehmen ,,- hier: sogar berühmten -" gleichnamigen Verlags. Und der scheint sich in wirklich dringlichen Nöten zu befinden. Vor kurzem nämlich wurde auf der Frankfurter „Projektmesse" der selbstverwalteten Betriebe das WANDELSBLATT ersonnen, ein 12-16 seitiges Periodikum im "TAZ"-Format. Künftig sollten sich die Mitglieder der vielleicht 2.000 selbstverwalteten Betriebe im deutschsprachigen Raum einmal monatlich öffentlich ihr Herz ausschütten können, auf das so etwas entstehe wie eine gemeinsame, kontinuierliche Diskussion und ein Wir-Gefühl in bezug auf das gemeinsame Ziel von Ver-WANDLUNG. Da solche Veränderungsphantasien bei selbstverwalteten Betrieben schwerpunktmäßig auf die Strukturen der Finanzen und der Wirtschaft i.d.u.L. gerichtet sind, lag der Gedanke an das publizistische Flaggschiff der etablierten Finanzwelt mehr als nur nahe. Aus dem projektierten "Wandlungs-Blatt" wurde das WANDELSBLA TT - ZEITUNG FÜR SELBSTVERWALTUNG, nicht - wie unterstellt - in Anlehnung, sondern zur Verdeutlichung der Abgrenzung und Ablehnung der durch die Düsseldorfer "Wirtschafts- und Finanzzeitung" repräsentierten Inhalte. Das Selbstbewußtsein der nach Meinung ihrer Rechtsanwälte berühmten Zeitung "Handelsblatt" ist solchen kleinen Provokationen offensichtlich nicht gewachsen. Namensrecht und Titelschutz für das „Handelsblatt" seien dadurch nachhaltig verletzt; durch diese Verletzung könnten "Handelsblatt" und WANDELSBLATT miteinander verwechselt (!) werden und genau dies sei die Absicht der Herausgeber, die auf diese Weise von den Werbeanstrengungen für das "Handelsblatt" zu profitieren gedächten. Zur "Glaubhaftmachung" werden die (Eides) stattlichen 3,5 Millionen Mark angeführt, die derzeit nötig sind, die täglich 90.000 "Handelsblätter" auch an die Leute zu bringen. Zur Glaubhaftmachung dient ferner der Volksmund, der offensichtlich immer noch die alten Wandelgänge assoziiert, in denen früher gehandelt wurde und für den deshalb "Handel und Wandel zusammengehören". Zur Glaubhaftmachung wird schließlich verwiesen auf die "Übernahme der eigens für die Antragstellerin entwickelten (!) Schrifttypen" in den Titel des WANDELSBLATT ."Im übrigen befinden sich in der Oktoberausgabe des Wandelblatts bereits drei Anzeigen, und zwar auf den Seiten 4, 11 und 16" (es handelt sich dabei um kostenlose Solidaritätsanzeigen für die Projektmesse-Broschüre, das "stattwerke"- Buch "Der Schatz im Silbersee" und die Ökobank) und: "durch die Benutzung des Zeitungstitels Wandelsblatt wird ferner die Schlag- und Werbekraft des weithin bekannten, berühmten Titels und Unternehmenskennzeichens "Handelsblatt" verwässert". - Da scheint es ja dann doch nicht allzu weit mit her zu sein... Gar bitter beklagen sich die Herren Rechtsanwälte ferner über den Herrn Peter Haß, seines Zeichens Herausgeber, "dessen Anschrift im Impressum in ordnungswidriger Weise nicht angegeben ist!" So hat man sich "in den letzten zweieinhalb Wochen vergeblich bemüht, diese Anschrift zu ermitteln". - Verdammte Schlamperei aber auch! Dabei hätte ein schlichter Anruf bei einer der drei Redaktionen, beim Vertrieb oder bei der Druckerei genügt, sich Klarheit zu beschaffen. Denn – wie die Sekretärin der Herren Rechtsanwälte „an Eides statt" versichert - hat sie am 28. November bei CARO-Druck angerufen, war "sofort" mit der Geschäftsführerin verbunden und hat "sofort und uneingeschränkt" in Erfahrung gebracht, daß das WANDELSBLATT tatsächlich - wie im Impressum angegeben - dort gedruckt wird. Die einfache Nachfrage nach dem Herausgeber hätte diesen ebenso "sofort und uneingeschränkt" an das Telefon gezaubert: Peter Haß pflegt in dieser Druckerei seine Brötchen zu verdienen. Warum aber einfach, wenn's auch kompliziert geht, und dem Gericht mag der "eilige Antrag" auf diese Weise noch eiliger erschienen sein. Jedenfalls wurde "wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung" der CARO-Druckerei untersagt, "eine Zeitung mit dem Titel Wandelsblatt zu drucken und/oder an ihren Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten auszuliefern". Die Kosten des Eilverfahrens wurden flugs CARO-Druck auferlegt - beim entsprechend hoch angesetzten '"Streitwert" (150.000 DM) dürften sie bei etwa 2.000 DM liegen. So kann so etwas funktionieren. Peinlich nur für die Herren Rechtsanwälte, daß ihr Kalkül nicht aufging: der Beschluß des Frankfurter Landgerichtes erreichte CARO-Druck am 5.12., einen Tag nach Druck und Auslieferung des neuen WANDELSBLATT. Möge es die Herzen seiner Leser erfreuen. Selbstverständlich werden wir gegen den Beschluß des Landgerichtes Widerspruch einlegen (ist am 17.12.84 geschehen). Wie oben dargelegt versteht sich der Titel WANDELSBLATT nicht als Anlehnung an den Titel jener Düsseldorfer Wirtschafts- und Finanzzeitung, sondern als Programm der Politik selbstverwalteter Betriebe. Inhalt, Aufmachung und Erscheinungsweise unterscheiden sich grundlegend, eine Verwechslung ist vollkommen ausgeschlossen. Es kann sicher auch nicht davon ausgegangen werden, daß die selbstverwalteten Betriebe nach Erscheinen des WANDELSBLATT ihre zahlreichen Anzeigen im "Handelsblatt" entsprechend umdisponieren, und noch weniger ist zu erwarten, daß die 90.000 "Handelsblatt"-Leser plötzlich ihre Sympathie für die Probleme selbstverwalteter Betriebe entdecken. Unbestritten ist über die Kampagne des "Handelsblatt" gegen das WANDELSBLATT nun auch bei Anzeigenkunden Interesse an unserer Zeitung geweckt worden. Es gab vielfache Nachfrage nach einer Anzeigenpreisliste und wir werden im Frühjahr 1985 darüber nachdenken müssen, ob wir diesem Interesse durch Erstellen einer solchen Anzeigenpreisliste nicht entgegenkommen wollen. Bis dahin können wir die Kollegen beim "Handelsblatt" nur bitten, so weiter zu machen. Im Gegensatz zum Titel sehen wir die Sache bei den "eigens für die Antragstellerin entwickelten (!) Schrifttypen" nicht so eng. Wenn es darum geht, die Existenzängste des "Handelsblatt" abzumildern, werden wir nicht abseits stehen. Uns kommt es auf die Inhalte an, und an dieser Stelle hätten wir niemals einen Stein des Anstoßes vermutet. Zumal dieser "eigens entwickelte" Schrifttyp unter dem Markennamen "Letraset" und der Typenbezeichnung "Times New Roman" in jedem besseren Büro-Bedarfs-Geschäft angeboten wird. Zum Abrubbeln. Zum Dritten ...Wird das WANDELSBLATT, ... entschuldigung bzw. WANDERSBLATT weiterhin monatlich erscheinen. Den Abocoupon gibt´s auf Seite 1 (Fortsetzung folgt) |
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