Monatszeitung für Selbstorganisation
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Ärger mit der KreditaufsichtNicht nur der Öko-Bank-Verein hat das Interesse der Bankenkontrolleure m Berlin erregt - auch wir sind mit der Kreditvermittlung in die Schußlinie geraten. Dabei wurden zwei Dinge beanstandet: Unsere Treuhandverwaltung von Darlehensangeboten wurde uns in der alten Form untersagt (es wäre als Einlagengeschäft zu betrachten) und wir wurden darauf aufmerksam gemacht, daß Betriebe, die Privatdarlehen von insgesamt mehr als 25.000 DM und gleichzeitig mehr als 5 Darlehensgebern hereingenommen haben - und nicht durch eine Grundschuld oder eine Bankbürgschaft abgesichert haben - Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes betreiben. Ergebnis unserer Verhandlungen, die sich fast ein halbes Jahr hingezogen haben: Wir mußten unsere Treuhandverwaltung umstellen, d.h. wir haben mit allen Treugebern eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gegründet, deren Eigenkapital wir geschäftsführungsmäßig verwalten. Der Zweck dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die gemeinsame Verwaltung von Sparguthaben. Jede sonstige Geschäftstätigkeit haben wir vertraglich ausgeschlossen. Was den Vorwurf des Einlagengeschäfts angeht, so müssen wir in Zukunft die Grenzen strengstens beachten. Mit der Einrichtung und Nutzung der Haftungsassoziation sind wir dann allerdings wieder relativ frei. Ohne Bürgschaftsbank müßte für jeden Betrieb eine Finanzierungsgesellschaft (bürgerlichen Rechts) konstituiert werden, die dann einen Kredit an den Betrieb gibt. Für den Darlehensgeber ändert sich nichts, außer daß er nunmehr einen Gesellschaftsvertrag unterschreibt - der die gleichen Regelungen, wie der Darlehensvertrag enthält - und quasi einen Anteil an einem "Gesamtdarlehen" hält. Diese Variante wird von der Kreditaufsicht akzeptiert. Alle Betriebe, die bereits Einlagengeschäfte betreiben - wir kennen keine -, sollten diesen Zustand irgendwann aufheben. Wenn ein solcher Betrieb zahlungsunfähig wird und darüber hinaus zahlungsunfähige Bürgen hat bzw. nicht verwertbare dingliche Sicherheiten hat, kann die Kreditaufsicht - grundsätzlich - ein Disziplinarverfahren anleiern. Ob sie das in einem solchen Fall tun wird, ist allerdings fraglich, da durch die bisherige Rechtssprechung bisher nicht geklärt ist, Ob der enge Sicherheitsbegriff (reduziert auf Bankbürgschaften und Grundschulden), den die Kreditaufsicht intern verwendet, auch rechtsverbindlich nach außen ist. Fazit: Kleine Verfahrensänderungen sind notwendig, aber prinzipiell bleibt es so wie es ist. Im übrigen war das Klima der Verhandlungen sehr kooperativ. Michael Makowski |
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